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   BVerwG, 23.02.2010 - 5 C 2.09   

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BVerwG, 23.02.2010 - 5 C 2.09 (https://dejure.org/2010,2607)
BVerwG, Entscheidung vom 23.02.2010 - 5 C 2.09 (https://dejure.org/2010,2607)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Februar 2010 - 5 C 2.09 (https://dejure.org/2010,2607)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    BAföG § 1, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1 bis 3, § 25 Abs. 6, § 36 Abs. 1; BGB § 1613; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12, 20 Abs. 1
    Aktualisierungsantrag; Ausbildungsförderung; Bewilligungszeitraum, Ablauf des ~; Einkommen, Anrechnung ~ der Eltern; Gefährdung der Ausbildung; Rückforderung von Ausbildungsförderung; Unterhaltsbetrag; Vorausleistungsantrag, nachträglicher ~; Vorausleistungseinrede; ...

  • openjur.de

    Aktualisierungsantrag; Ausbildungsförderung; Bewilligungszeitraum, Ablauf des ~; Einkommen, Anrechnung ~ der Eltern; Gefährdung der Ausbildung; Rückforderung von Ausbildungsförderung; Unterhaltsbetrag; Vorausleistungsantrag, nachträglicher ~; Vorausleistungseinrede; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    BAföG § 1, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1 bis 3, § 25 Abs. 6, § 36 Abs. 1
    Aktualisierungsantrag; Anrechnung; Antrag; Ausbildungsförderung; Ausbildungsförderung; Ausbildungsgefährdung; Bewilligungszeitraum; Bewilligungszeitraum, Ablauf des ~; Einkommen, Anrechnung ~ der Eltern; Einrede; Elterneinkommen; Gefährdung der Ausbildung; Härte; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 36 Abs 1 BAföG vom 24.07.1995, § 36 Abs 1 S 1aF BAföG, § 36 Abs 1 BAföG, § 24 Abs 3 BAföG, § 25 Abs 6 BAföG
    Vorausleistung der Ausbildungsförderung; Antrag, der nach Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt wurde; Rückzahlung von Ausbildungsförderung

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Vorausleistungen nach Ende des Bewilligungszeitraumes i.R.d. Rückforderung von vorläufig gewährter Ausbildungsförderung

  • rewis.io

    Vorausleistung der Ausbildungsförderung; Antrag, der nach Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt wurde; Rückzahlung von Ausbildungsförderung

  • rewis.io

    Vorausleistung der Ausbildungsförderung; Antrag, der nach Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt wurde; Rückzahlung von Ausbildungsförderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Vorausleistungen nach Ende des Bewilligungszeitraumes i.R.d. Rückforderung von vorläufig gewährter Ausbildungsförderung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 136, 109
  • NVwZ-RR 2010, 608
  • FamRZ 2010, 1161
  • DVBl 2010, 843
  • DÖV 2010, 664
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 31.03

    Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung;

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2010 - 5 C 2.09
    Sie umfasst nicht nur die unmittelbare erstmalige Gewährung von Vorausleistungen, sondern auch die mittelbare Berücksichtigung eines nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes gestellten Antrages im ausbildungsförderungsrechtlichen Leistungsverhältnis (s. zur gleichlautenden Formulierung in § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG in der durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geänderten Fassung auch Urteil vom 8. Juli 2004 - BVerwG 5 C 31.03 - BVerwGE 121, 245).

    Systematisch steht dies im Einklang mit dem Ausschluss der nachträglichen Aktualisierungseinrede (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG), die der Gesetzgeber mit dem 12. BAföG-Änderungsgesetz vorgenommen hatte (s. dazu Urteil vom 8. Juli 2004 a.a.O.), und entspricht dem Zweck der Regelung, einer Gefährdung der Ausbildung entgegenzuwirken.

    2.2 Das Verwaltungsgericht hat aus der zu § 24 Abs. 3 BAföG n.F. ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Juli 2004 a.a.O.) und dem Zweck auch des § 25 Abs. 6 BAföG, einer Gefährdung der Ausbildung vorzubeugen, gefolgert, dass auch im Rahmen des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG nur innerhalb des Bewilligungszeitraumes gestellte Anträge zu berücksichtigen sind.

    Die Erwägungen zur Verfassungsgemäßheit des Ausschlusses der nachträglichen Aktualisierungseinrede (Urteil vom 8. Juli 2004 a.a.O.) und eines Vorausleistungsantrages nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes in den Fällen des § 24 Abs. 2 oder 3 BAföG (dazu 1.) sind auf den Ausschluss eines Härteantrages nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes jedenfalls in den Fällen nicht unmittelbar übertragbar, in denen Art und Umfang des anzurechnenden Einkommens erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes festgestellt werden.

  • BVerwG, 15.11.1990 - 5 C 78.88

    Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2010 - 5 C 2.09
    Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist der Härtefreibetrag aber unverzüglich nach Kenntnis der Umstände geltend zu machen, die eine Rückforderung unter Vorbehalt bewilligter Förderungsleistungen erwarten lassen (Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 5 C 78.88 - BVerwGE 87, 103).

    Spätestens mit der Bekanntgabe der vorliegend im Streit stehenden Bescheide hatte er aber Veranlassung, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (Urteil vom 15. November 1990 a.a.O.; s.a. Urteil vom 21. November 1991 - BVerwG 5 C 32.87 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 18), einen entsprechenden Antrag zu stellen.

  • BVerfG, 15.09.1986 - 1 BvR 363/86

    Nichtannahmebeschluß: Einkommensbestimmung - Nichtanrechnung von Verlusten - nach

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2010 - 5 C 2.09
    Bei typisierender Betrachtung geht das Ausbildungsförderungsgesetz davon aus, dass die Eltern zu der Ausbildung ihrer Kinder auch dann mit dem Anrechnungsbetrag beitragen, wenn dieser abweichend von unterhaltsrechtlichen Grundsätzen berechnet worden ist (zur Verfassungskonformität z.B. der Berechnung allein nach der Summe der positiven Einkünfte ohne einkommensartenübergreifenden Verlustausgleich s. etwa BVerfG, Beschluss vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 - FamRZ 1987, 901), so dass in der Summe die ausgezahlte Ausbildungsförderung und die Anrechnungsbeträge der Eltern den berücksichtigungsfähigen aktuellen Bedarf des Auszubildenden decken.

    Dagegen spricht auch der Zweck des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG, als allgemeine Regelung unbillige Härten zu vermeiden (BVerfG, Beschlüsse vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 - FamRZ 1987, 901 und vom 24. August 1989 - 1 BvR 1687/88 - juris) und insbesondere Fällen Rechnung zu tragen, in denen das Verlustausgleichsverbot (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG) zu einem ausbildungsförderungsrechtlichen Unterhaltsbetrag führt, der wegen atypischer Umstände unterhaltsrechtlich nicht durchgesetzt werden kann.

  • BVerwG, 27.10.1977 - 5 C 9.77

    Unterhaltsansprüche - Rechtmäßige Überleitung - Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2010 - 5 C 2.09
    Die zu § 36 Abs. 1 Satz 1 BAföG (a.F.) ergangene Rechtsprechung (BVerwGE 55, 23; Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 11) ist durch die Neufassung überholt.

    Danach konnte ein Auszubildender, dem Ausbildungsförderung in Höhe seines vollen Bedarfs nach § 24 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden war, gegen einen aufgrund der abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes ergangenen entsprechenden Rückforderungsbescheid mit Erfolg die Einrede geltend machen, ihm stehe die - nunmehr zurückgeforderte - Ausbildungsförderung als Vorausleistung nach § 36 BAföG zu, weil seine Ausbildung wegen der Nichtleistung des in der abschließenden Entscheidung angerechneten Unterhaltsbetrages seiner Eltern gefährdet sei (s. Urteile vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 5 C 9.77 - BVerwGE 55, 23, vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 64.77 - Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 11 und vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 11 C 6.92 - BVerwGE 91, 306; Beschluss vom 10. November 1988 - 5 B 20.88 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 11).

  • BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 32.87

    BAföG - Ausbildungsförderung - Unverzügliches Aktualisierungsbegehren -

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2010 - 5 C 2.09
    Spätestens mit der Bekanntgabe der vorliegend im Streit stehenden Bescheide hatte er aber Veranlassung, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (Urteil vom 15. November 1990 a.a.O.; s.a. Urteil vom 21. November 1991 - BVerwG 5 C 32.87 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 18), einen entsprechenden Antrag zu stellen.
  • BVerfG, 24.08.1989 - 1 BvR 1687/88

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei möglicher Geltendmachung einer

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2010 - 5 C 2.09
    Dagegen spricht auch der Zweck des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG, als allgemeine Regelung unbillige Härten zu vermeiden (BVerfG, Beschlüsse vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 - FamRZ 1987, 901 und vom 24. August 1989 - 1 BvR 1687/88 - juris) und insbesondere Fällen Rechnung zu tragen, in denen das Verlustausgleichsverbot (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG) zu einem ausbildungsförderungsrechtlichen Unterhaltsbetrag führt, der wegen atypischer Umstände unterhaltsrechtlich nicht durchgesetzt werden kann.
  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82

    Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2010 - 5 C 2.09
    1.2.1 Art. 3 Abs. 1 GG ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 1 BvR 1428/82 - BVerfGE 70, 230 ).
  • BVerwG, 23.02.2010 - 5 C 13.09

    Aktualisierungsantrag; Ausbildungsförderung; Bewilligungszeitraum; Einkommen der

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2010 - 5 C 2.09
    1.3 Der Kläger ist auch nicht so zu stellen, als habe er innerhalb des Bewilligungszeitraumes einen (vorsorglichen) Vorausleistungsantrag gestellt (s. dazu Urteil vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 5 C 13.09).
  • BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 6.92

    BAföG - Ausbildungsförderung - Unterhaltsbetrag - Kinderfreibetrag

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2010 - 5 C 2.09
    Danach konnte ein Auszubildender, dem Ausbildungsförderung in Höhe seines vollen Bedarfs nach § 24 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden war, gegen einen aufgrund der abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes ergangenen entsprechenden Rückforderungsbescheid mit Erfolg die Einrede geltend machen, ihm stehe die - nunmehr zurückgeforderte - Ausbildungsförderung als Vorausleistung nach § 36 BAföG zu, weil seine Ausbildung wegen der Nichtleistung des in der abschließenden Entscheidung angerechneten Unterhaltsbetrages seiner Eltern gefährdet sei (s. Urteile vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 5 C 9.77 - BVerwGE 55, 23, vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 64.77 - Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 11 und vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 11 C 6.92 - BVerwGE 91, 306; Beschluss vom 10. November 1988 - 5 B 20.88 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 11).
  • BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 7.78

    Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen - Begriff des Einkommens im

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2010 - 5 C 2.09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 7.78 - BVerwGE 58, 200) kann ein Auszubildender zwar auch dann noch den Antrag stellen, einen weiteren Teil des Einkommens anrechnungsfrei zu stellen, wenn für ihn erst nach Vorliegen der Steuerbescheide seiner Eltern und der abschließenden Entscheidung des Förderungsträgers gemäß § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG die höhere Anrechnung des Elterneinkommens und die damit verbundene Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Ausbildungsförderung erkennbar wird.
  • BVerwG, 10.11.1988 - 5 B 20.88

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 64.77

    Überleitung von Unterhaltsansprüchen - Änderung der Zuständigkeit eines Amtes für

  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2023 - 12 S 1933/21

    Ausbildungsförderung; Anerkennung von Härtefreibeträgen; außergewöhnliche

    Aus den vom Kläger zitierten Urteilen vom 11.10.1984 - 5 C 17/82 -, vom 15.11.1990 - 5 C 78/88 -, vom 21.11.1991 - 5 C 32/87 - und vom 23.02.2010 - 5 C 2/09 - ergibt sich - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der an einen ordnungsgemäßen Antrag zu stellenden Anforderungen anderer Auffassung wäre.

    Sie haben in diesen Fällen allerdings die Gründe, die nach ihrer Auffassung die Zuerkennung eines Härtefreibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG rechtfertigen können, bei der Behörde unverzüglich geltend zu machen, sobald ihnen die Umstände bekannt werden, die erwarten lassen, dass das vom Amt für Ausbildungsförderung in Ansatz gebrachte Einkommen zu einer Anrechnung auf den Bedarf und damit zu einer Rückforderung der unter Vorbehalt geleisteten Ausbildungsförderung führt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.02.2010 - 5 C 2/09 -, juris Rn. 31, vom 21.11.1991 - 5 C 32/87 -, juris Rn. 12, und vom 16.11.1990 - 5 C 78.88 -, juris Rn. 20).

    Diese Mitteilung hat nach dem Vorstehenden unverzüglich zu erfolgen, sobald die Umstände bekannt geworden sind, die eine Rückforderung unter Vorbehalt bewilligter Förderungsleistungen erwarten lassen (BVerwG, Urteil vom 23.02.2010 - 5 C 2/09 -, juris Rn. 31 m.w.N.).

    Er behauptet, das Bundesverwaltungsgericht habe das bisher nicht gefordert, sondern im Urteil vom 23.02.2010 - 5 C 2/09 - erklärt, es bedürfe keiner abschließenden Entscheidung, ob der Auffassung gefolgt werden könne, Zweck auch des § 25 Abs. 6 BAföG sei es, einer Gefährdung der Ausbildung vorzubeugen.

  • BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 3.14

    Vorausleistung von Ausbildungsförderung; Vorausleistung; Ausbildungsförderung;

    Sie tritt hierfür an die Stelle des seitens der Eltern oder eines Elternteils nicht geleisteten Anrechnungsbetrages und ersetzt diesen (Urteil vom 23. Februar 2010 - BVerwG 5 C 2.09 - BVerwGE 136, 109 = Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 16, jeweils Rn. 25).

    Die Vorausleistung ist mithin keine Ausbildungsförderungsleistung, auf die der Auszubildende nach den allgemeinen Regelungen über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen einen Anspruch hat, sondern eine außerordentliche Zusatzleistung des Staates zur Abwendung einer in engem zeitlichem Zusammenhang drohenden Gefährdung der Ausbildung infolge von Mittellosigkeit im Umfang des den Eltern angerechneten, aber nicht geleisteten Betrages (Urteil vom 23. Februar 2010 a.a.O., jeweils Rn. 25 und 27).

    Im Unterschied zur Regelförderung fungiert die Vorausleistung als außerordentliche Zusatzleistung des Staates zur Abwendung einer drohenden tatsächlichen Gefährdung der Ausbildung infolge einer akuten Mittellosigkeit des Auszubildenden (Urteil vom 23. Februar 2010 - BVerwG 5 C 2.09 - BVerwGE 136, 109 = Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 16, jeweils Rn. 25).

  • BVerwG, 23.02.2010 - 5 C 13.09

    Aktualisierungsantrag; Ausbildungsförderung; Bewilligungszeitraum; Einkommen der

    Der Senat hat in seinem Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren BVerwG 5 C 2.09 (zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden, dass ein nach dem Ende des Bewilligungszeitraums gestellter Antrag auf Vorausleistungen nach der Neufassung des § 36 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG durch das 17. BAföGÄndG vom 24. Juli 1995 (BGBl I S. 976) in Fällen einer abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 2 oder 3 BAföG keine Berücksichtigung mehr findet.

    Gegen die Statthaftigkeit eines solchen Antrags spricht ferner, dass er dem Zweck, den das Gesetz mit der Begrenzung der Antragstellung auf den Bewilligungszeitraum (§ 36 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG) verfolgt (vgl. das Urteil vom heutigen Tage zum Verfahren BVerwG 5 C 2.09), zuwiderlaufen würde.

    Zum einen trifft es entgegen der Auffassung der Revision nicht zu, dass der Auszubildende in den Fällen der Rückzahlung vorläufig gewährter Ausbildungsförderung (nach § 24 Abs. 3 BAföG) - sofern ihm die Gewährung (nachträglicher) Vorausleistungen bzw. die Berufung auf die Vorausleistungseinrede versagt bliebe - diese Kosten stets selbst zu tragen hätte, weil er nach zivilrechtlichen Regelungen (§ 1613 BGB) keinen bzw. nicht rückwirkend Unterhalt von seinen Eltern begehren könne (vgl. dazu das Urteil vom heutigen Tage zum Verfahren BVerwG 5 C 2.09).

  • VGH Bayern, 04.01.2012 - 12 ZB 10.855

    Ausbildungsförderung; Rückforderung; Härtefreibetrag; Ansparabschreibung

    1.1.1 Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 11.10.1984 BVerwGE 70, 189; vom 15.11.1990 BVerwGE 87, 103 und vom 17.7.1998 BVerwGE 107, 164) zutreffend dargelegt, dass bei einer Rückforderung von unter Vorbehalt geleisteter Ausbildungsförderung Härtegesichtspunkte im Sinne von § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG, deren Zeck es ist, einer Gefährdung der Ausbildung vorzubeugen (vgl. BVerwG vom 23.2.2010 Az. 5 C 2/09 ), auch noch nach Ende des Bewilligungszeitraums vom Auszubildenden geltend gemacht werden können, wenn ihm vorher keine Umstände, bei deren Kenntnis er mit einer Rückforderung von Förderungsleistungen hätte rechnen müssen, bekannt geworden sind.

    Aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 23.2.2010, a.a.O.) ergibt sich im Hinblick auf § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG nichts anderes, wie der Beklagte meint.

    Das Bundesverwaltungsgericht fordert insoweit (vgl. BVerwG vom 15.11.1990 a.a.O. und vom 23.2.2010 Az. 5 C 2/09) eine "unverzügliche", d.h. ohne schuldhaftes Zögern erfolgte Antragstellung, sobald der Auszubildende nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes von solchen Umständen Kenntnis erlangt.

    Insoweit wird auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 23.2.2010 Az. 5 C 2/09) zum Verhältnis zwischen § 36 Abs. 1 Halbsatz 2 BAföG und § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG verwiesen (siehe oben 1.1.1).

    In ständiger Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass unter bestimmten Voraussetzungen (siehe oben) ein Antrag auf (teilweise) Freistellung weiterer Teile des Einkommens der Eltern und Ehegatten (§ 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG) auch noch nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes möglich ist (vgl. BVerwG vom 11.10.1984 a.a.O.; vom 15.11.1990 a.a.O. und vom 17.7.1998 a.a.O.); daran hat sich auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 23.2.2010 Az. 5 C 2/09) nichts geändert.

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2014 - 4 LC 158/11

    Vorausleistung von Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des ausgezahlten

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorausleistung nach § 36 Abs. 1 BAföG in seinem Urteil vom 23. Februar 2010 - 5 C 2.09 - demzufolge als "außerordentliche" Zusatzleistung zur Abwendung der Gefahr eines Ausbildungsabbruchs infolge aktueller Mittellosigkeit bezeichnet.

    Trotz des Charakters der Vorausleistung als "außerordentliche" Zusatzleistung, auf die der Auszubildende nicht nach den allgemeinen Regelungen über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen einen Anspruch hat (vgl. ebenfalls BVerwG, Urt. v. 23.2.2010 - 5 C 2.09 -), ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung allerdings davon ausgegangen, dass die in den Abschnitten IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes festgelegten Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden auch für die in Abschnitt VII des Gesetzes besonders geregelte Vorausleistung der Ausbildungsförderung gelten und demzufolge die Gründe, die den Gesetzgeber dazu veranlasst haben, bestimmte Beträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden bei der staatlichen Förderung anrechnungsfrei zu lassen, auch im Bereich der Vorausleistung zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 22.93 -).

    Der jüngeren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2010 - 5 C 2.09 - kann nicht entnommen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht an seiner bisherigen Rechtsprechung zur grundsätzlichen Geltung der Vorschriften in den Abschnitten IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch für die in Abschnitt VII geregelte Vorausleistung nicht mehr festhält.

  • VG Mainz, 10.10.2019 - 1 K 734/18

    Neuberechnung und Rückforderung geleisteter Ausbildungsförderung; Anforderungen

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, dass der Antrag nach § 25 Abs. 6 BAföG abweichend vom Wortlaut der Vorschrift auch noch nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden kann, wenn für den Auszubildenden erst nach Vorliegen der Steuerbescheide seiner Eltern und der abschließenden Entscheidung des Förderungsträgers gemäß § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG die höhere Anrechnung des Elterneinkommens und die damit verbundene Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Ausbildungsförderung erkennbar wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2010 - 5 C 2.09 -, juris Rn. 31 m.w.N.).

    Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist der Härtefreibetrag aber unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern, vgl. § 121 BGB) nach Kenntnis der Umstände geltend zu machen, die eine Rückforderung unter Vorbehalt bewilligter Förderungsleistungen erwarten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2010, a.a.O.).

    Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Februar 2010 (- 5 C 2/09 -) ausgeführt, dass der Zweck des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG u. a. darin besteht, insbesondere den Fällen Rechnung zu tragen, in denen das Verlustausgleichsverbot des § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG zu einem ausbildungsförderungsrechtlichen Unterhaltsbetrag führt, der wegen atypischer Umstände unterhaltsrechtlich nicht durchgesetzt werden kann.

  • VG Düsseldorf, 02.11.2012 - 1 K 2105/12

    Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung in

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2010 (5 C 2.09), BVerwGE 136, 109.

    Der Gesetzgeber hat im AföRG - wie dargelegt - lediglich punktuelle Änderungen vorgenommen, jedoch die für - von "normalen" BAföG-Regelleistungen klar zu unterscheidenden - vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2010 (5 C 2.09), BVerwGE 136, 109: Vorausleistungen sind "keine Ausbildungsförderungsleistungen, auf die der Auszubildende nach den allgemeinen Regelungen über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen einen Anspruch hat", sondern "außerordentliche Zusatzleistungen zur Abwendung der Gefahr eines Ausbildungsabbruchs infolge aktueller Mittellosigkeit" - Vorausleistungen maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 BAföG ("Ausbildung ... gefährdet") unverändert gelassen.

    Auch wenn der Wegfall der Anrechnung von Kindergeld als Einkommen im Rahmen des § 21 Abs. 3 BAföG - unter bestimmten Voraussetzungen - zu einer faktischen Erhöhung der Bedarfssätze um diesen Betrag führen mag, wird mit der echten Vorausleistung im Sinne des § 36 BAföG durch das Ausbildungsförderungsamt an Stelle der unterhaltspflichtigen Eltern primär eine andere Zielrichtung verfolgt, vgl. zum besonderen Charakter der Vorausleistung gegenüber der BAföG-Regelleistung nochmals BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2010 (5 C 2.09), BVerwGE 136, 109, so dass es gerechtfertigt ist, im Rahmen der Bewilligung von Ausbildungsförderung als Vorausleistung darauf abzustellen, dass die Ausbildung in Höhe des Kindergelds tatsächlich nicht gefährdet ist.

  • OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 383/10

    Anwendbarkeit des § 44 Abs. 1 SGB X auf das Rücknahmebegehren hinsichtlich eines

    27 Eine andere Auslegung liegt hier auch nicht deshalb nahe, weil das Bundesverwaltungsgericht später entschieden hat, dass ein nach dem Ende des Bewilligungszeitraums gestellter Aktualisierungsantrag gemäß § 24 Abs. 3 BAföG oder ein solcher auf Vorausleistungen gemäß § 36 Abs. 1 BAföG nach der jeweiliger Neufassung der genannten Vorschriften durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) und 17. BAföG-Änderungsgesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) keine Berücksichtigung mehr finden könne (BVerwG, Urt. v. 8. Juli 2004, BVerwGE 121, 245; Urt. v. 23. Februar 2010, BVerwGE 136, 109), weil in beiden Fällen erforderlich sei, dass der Antrag innerhalb des Bewilligungszeitraums gestellt werde.

    Damit kann die Härtefallregelung den Fällen Rechnung tragen, in denen das Verlustausgleichsverbot zu einem ausbildungsförderrechtlichen Unterhaltsbetrag führen würde, der wegen atypischer Umstände unterhaltsrechtlich nicht hätte durchgesetzt werden können (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2010, - 5 C 13.09 - BVerwGE 136, 109 und - 5 C 2.09 -, BVerwGE 136, 109).

  • OVG Bremen, 07.05.2019 - 1 LC 51/17

    Bescheid vom 31.07.2014, Widerspruch vom 11.12.2014 - Aktualisierung; Antrag auf

    Gestützt auf die mit dem 17. BAföGÄndG in § 36 Abs. 1 BAföG eingefügte materielle Ausschlussfrist hat das Bundesverwaltungsgericht seine frühere Rechtsprechung (Rn. 17) mit zwei Entscheidungen vom 23.02.2010 (5 C 2.09 und 5 C 13.09 - jeweils juris) ausdrücklich aufgegeben und die nach Ende des Bewilligungszeitraums geltend gemachte Einrede der Vorausleistung für nicht mehr berücksichtigungsfähig erklärt, nachdem es bereits im Jahr 2004 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hatte, dass nach dem Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Aktualisierungsanträge i.S.v. § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden können (Urt. v. 08.07.2004 - 5 C 31/03 - BVerwGE 121, 245 = juris).

    eine Beschränkung der Rückforderung, sondern allein im Rahmen der Beitreibung (z.B. durch Stundung und Verzicht auf eine Aufrechnung) zu begegnen (BVerwG, Urt. v. 23.03.2010 - 5 C 2.09 - juris Rn. 27).

    So führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23.02.2010 - 5 C 2/09 - juris Rn. 15 aus: "Gegenüber der Festlegung eines (höheren) Unterhaltsbetrages der Eltern und einer hieraus folgenden Rückforderung einer unter Vorbehalt gewährten Ausbildungsförderung kann nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes nicht geltend gemacht werden, es lägen die Voraussetzungen für Vorausleistungen vor, weil nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes gestellte Vorausleistungsanträge "nicht zu berücksichtigen" sind." (Hervorhebung nicht im Original).

  • OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 78/11

    Anrechnungsfreiheit eines Härtefreibetrags i.S.v. § 25 Abs. 6 S. 1 BAföG nur auf

    Ebenso unberührt bleibt, daß der Auszubildende solche Gesichtspunkte bei der Behörde unverzüglich vorbringen muß, sobald ihm nach Ablauf des Bewilligungszeitraums Umstände bekannt werden, die eine Rückforderung unter Vorbehalt bewilligter Förderungsleistungen erwarten lassen."21 Eine andere Auslegung liegt hier auch nicht deshalb nahe, weil das Bundesverwaltungsgericht später entschieden hat, dass ein nach dem Ende des Bewilligungszeitraums gestellter Aktualisierungsantrag gemäß § 24 Abs. 3 BAföG oder ein solcher auf Vorausleistungen gemäß § 36 Abs. 1 BAföG nach der jeweiliger Neufassung der genannten Vorschriften durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) und 17. BAföG-Änderungsgesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) keine Berücksichtigung mehr finden könne (BVerwG, Urt. v. 8. Juli 2004, BVerwGE 121, 245; Urt. v. 23. Februar 2010 - 5 C 2.09 -, BVerwGE 136, 109), weil in beiden Fällen erforderlich sei, dass der Antrag innerhalb des Bewilligungszeitraums gestellt werde.

    Sie hatte hier spätestens nach Erlass des Rückforderungsbescheids vom 31. Mai 2006 Kenntnis von der veränderten Bedarfsberechnung und hätte den Antrag damit innerhalb der Widerspruchsfrist stellen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2010 a. a. O.; Urt. v. 21. November 1991, FamRZ 1992, 991 und Urt. v. 15. November 1990 a. a. O.; NdsOVG, Beschl. v. 3. Juli 2012 - 4 PA 157/12 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 9. Dezember 2011 - 12 A 1055/11 -, juris Rn. 6 ff.).

  • VG Augsburg, 12.11.2013 - Au 3 K 12.1331

    Ausbildungsförderung; Einkommen; Einkommenssteuerbescheid; Vorbehalt der

  • LSG Hessen, 16.12.2011 - L 7 AL 179/08

    Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung - Elterneinkommen -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2015 - 12 A 2055/14

    Bindungswirkung eines erteilten bestandskräftigen Einkommenssteuerbescheids für

  • OVG Niedersachsen, 09.03.2011 - 4 LA 218/10

    Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus anderen Einkommensarten i.S.d. § 21

  • VGH Bayern, 04.10.2019 - 12 ZB 17.656

    BAföG: Anrechnungsfreistellung von Elterneinkommen zur Vermeidung unbilliger

  • OVG Sachsen, 30.09.2013 - 1 A 152/13

    Vorausleistung von Ausbildungsförderung, rückwirkende Leistungen, unverzügliche

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.05.2018 - 3 LB 7/17

    Erstattung von unter dem Vorbehalt der Rückzahlung bewilligter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - 15 A 2914/19
  • VG Frankfurt/Oder, 20.09.2012 - 6 K 792/10

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

  • VG Greifswald, 07.11.2013 - 2 A 23/13

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht; Bindung an die Feststellungen eines

  • OVG Niedersachsen, 15.03.2018 - 4 LA 231/16

    Anrechnung; Antrag; Ausbildungsförderung; selbständig tragende Begründung;

  • OVG Sachsen, 05.07.2013 - 1 A 86/13

    Glaubhaftmachung der Nichtleistung von Unterhalt durch die Eltern als

  • LSG Sachsen, 18.12.2014 - L 3 AL 120/12

    Aktualisierungsantrag; Berufsausbildungsbeihilfe; Einkommensverhältnisse der

  • OVG Sachsen, 26.01.2011 - 1 A 699/09

    Ausbildungsförderung, Härtefall, Antrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2017 - 6 N 6.17

    Ausbildungsförderung - "Vorausleistungseinrede" bei der Ersatzpflicht nach § 47a

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2015 - L 11 AL 27/14
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.08.2014 - 3 LB 12/12

    Steuerbescheid als Berechnungsgrundlage für den Anspruch auf

  • VG Gelsenkirchen, 23.05.2012 - 15 K 1899/09

    Verlustausgleich, Einkunftsarten, Härtefall, Unbilligkeit, atypische Umstände,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2014 - 12 A 769/14

    Bewertung von Unterhaltsrückständen als die Gefährdung der Ausbildung

  • OVG Niedersachsen, 03.07.2012 - 4 PA 157/12

    Anforderungen an die zeitliche Geltendmachung der Beanspruchung eines

  • SG Berlin, 25.11.2011 - S 37 AS 19517/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungen für Auszubildende -

  • VGH Bayern, 18.10.2013 - 12 C 13.1520

    Anrechnung von selbst bezogenem Kindergeld bei Vorausleistungen nach § 36 BAföG

  • OVG Sachsen, 03.12.2010 - 1 A 397/09

    Antrag, Härtefall

  • VG Potsdam, 15.11.2018 - 7 K 6313/17

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

  • VG Augsburg, 17.12.2013 - Au 3 K 13.998

    Elternunabhängige Ausbildungsförderung; (keine) rückwirkende Gewährung von

  • VG Hamburg, 24.07.2012 - 2 K 2526/11

    Neuberechnung und Rückforderung von Ausbildungsförderung; Auflösungsvorbehalt;

  • VG Frankfurt/Main, 18.11.2015 - 3 K 649/14

    Ein einen Studienabbruch vorbereitender Antrag auf Exmatrikulation ist ein

  • VG Halle, 19.10.2021 - 5 A 47/20

    Ausbildungsförderung: Berechnung der Ausbildungsförderung bei Bestandskraft eines

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2017 - 7 A 10910/17

    Anrechnung, anrechnungsfreier Betrag, Antrag, Antragserfordernis, Ausbildung,

  • VG Gera, 28.04.2017 - 6 K 530/16
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.2014 - 7 A 10668/14

    Abschlussprüfung, Anrechnung, Antrag, Antragstellung, Ausbildung,

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